Statuten   

KATHOLISCHER  FRAUENBUND  BASELLAND

I Name, Gründung, Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen Katholischer Frauenbund BL (KFBL) besteht ein im Jahr 1939 gegründeter, gemeinnütziger Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort der Präsidentin oder einer Co-Präsidentin. Der KFBL ist ein Kantonalverband des Schweizerischen Katholischen Frauenbundes SKF und deren nationalen und internationalen Organisationen und Dachorganisation und Zusammenschluss verschiedener Frauenorganisa-tionen im Kanton Basel-Landschaft.

 

II Zweck und Aufgaben

 

Artikel 2

Der KFBL ist ein kantonaler Zusammenschluss von Frauen und Frauenorganisationen mit christlicher Grundhaltung. Er bildet die Verbindung des SKF zu den Ortsvereinen (Frauen-vereinen-/gemeinschaften) im Kanton Basel-Landschaft. Als kantonale Dachorganisation erfüllt er soziale Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere die Interessen von Frauen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

Artikel 3

Die Aufgaben des Vereins sind:

3.1     Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen

3.2     Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in öffentlichen

          und kirchlichen Belangen

3.3     Stellungnahme zu aktuellen Fragen und Themen

3.4     Wahrnehmung und Erfüllung sozialer Aufgaben

3.5     Einsatz für ökumenische/interreligiöse Bestrebungen

3.6     Schulung der Vorstände der angeschlossenen Vereine und Koordination der

          internen Verbandsarbeit

3.7     Veranstaltung kantonaler und regionaler Tagungen und Kurse

3.8     Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen und Institutionen auf

          kantonaler Ebene

3.9     Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF

 

III Mitgliedschaft

 

Artikel 4

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

4.1       Ortsvereine

4.2       Einzelmitglieder

4.3       Kollektivmitglieder

 

Artikel 5

Gesuch um Aufnahme von neuen Ortsvereinen und Kollektivmitgliedern sind unter Beilage der Statuten an den Kantonalvorstand zu richten. Einzelmitglieder können ihren Beitritt schriftlich oder mündlich beim Kantonalvorstand anmelden.

Der Austritt ist auf Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) schriftlich mitzuteilen. Der Jahresbeitrag ist bis Ende Jahr des Austritts geschuldet. Wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag während zwei Jahren nicht mehr entrichtet hat, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

IV Organisation

 

Artikel 6

Die Organe des Vereins sind:

A       Mitgliederversammlung

B       Kantonalvorstand

C       Revisionsstelle

D       Geschäftsstelle

 

A Mitgliederversammlung

 

Artikel 7

Oberstes Organ des KFBL ist die Mitgliederversammlung, die alljährlich im ersten Halbjahr des Vereinsjahres stattfindet.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Verlangen des Kantonalvorstandes, der Revisionsstelle oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.

 

Artikel 8

Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Kantonalvorstand mindestens vier Wochen im Voraus einberufen. Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium oder bei der Geschäftsstelle einzureichen.

 

Artikel 9

Stimmrecht haben alle anwesenden Mitglieder gemäss Art. 4.

 

Artikel 10

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:

10.1     Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets

            Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und Entlastung der Organe

10.2     Festsetzung der Mitgliederbeiträge

10.3     Wahl des Kantonalpräsidiums, der weiteren Vorstandsmitglieder und der

            Revisionsstelle

10.4     Behandlung von Anträgen der Mitglieder

10.5     Behandlung von weiteren Geschäften, die der Kantonalvorstand vorlegt

10.6     Beschlussfassung über Statutenänderungen

10.7     Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

 

Artikel 11

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 23 und Art. 24 das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.

 

Artikel 12

Das Protokoll kann 20 Tage nach der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle oder dem Präsidium angefordert werden oder ist bis zum Ablauf der Einsprachefrist auf der Website einsehbar. Einsprachen sind innert 40 Tagen nach der Mitgliederversammlung schriftlich beim Kantonalvorstand einzureichen. In der ersten darauffolgenden Sitzung genehmigt der Vorstand das Protokoll.

 

B Kantonalvorstand

 

Artikel 13

Der Kantonalvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und organisiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Artikel 14

Die Kantonalvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.

Ersatzwahlen im laufenden Geschäftsjahr werden durch den Kantonalvorstand vorgenommen und gelten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Artikel 15

Der Kantonalvorstand führt den Verein und ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

15.1     Führung der Vereinsgeschäfte, Überwachung der Vermögensverwaltung und

            Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Verbandsaufgaben

15.2     Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung

15.3     Verabschiedung von Stellungnahmen, Verlautbarungen usw.

15.4     Planung und Durchführung des Jahresprogramms

15.5     Ernennung der Ressorverantwortlichen und Festlegung von deren Aufgaben

15.6     Ernennung von Delegierten, Kommissionen und Arbeitsgruppen

15.7     Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und

            einer allfälligen Statutenänderung

15.8     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

15.9     Genehmigung des Protokolls gem. Art. 12

15.10   Interne und externe Kommunikation

15.11   Vertretung des Verbandes nach aussen

15.12   Regelmässiger Kontakt mit den Ortsvereinen und dem SKF

15.13   Schulung der Vorstände der angeschlossenen Vereine und Gruppen

15.14   Erlass und Änderung von Reglementen und Richtlinien

15.15   Aufsicht über die Geschäftsstelle

15.16   Anstellung und Entlassung von Personal der Geschäftsstelle

 

Artikel 16

Der Kantonalvorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu Zweien. Für die laufenden Geldgeschäfte kann der Kantonalvorstand der Finanzverantwortlichen Einzelunterschrift erteilen.

 

C Revisionsstelle

 

Artikel 17

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins. Sie verfasst einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Revisionsstelle sollte in der Regel zwei Revisorinnen umfassen. Die Amtsdauer der Revisionsstelle entspricht derjenigen des Kantonalvorstands.

 

D Geschäftsstelle

 

Artikel 18

Die Geschäftsstelle ist dem Kantonalvorstand unterstellt. Die Aufgaben und Kompetenzen sind in einer separaten Stellenbeschreibung geregelt.

 

V Finanzen

 

Artikel 19

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

18.1  Bestehendes Vermögen und dessen Erträge

18.2  Jahresbeiträge der Mitglieder

18.3  Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen

18.4  Spenden und Legate.

Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) entspricht dem Kalenderjahr.

 

Artikel 20

Die Mitgliederversammlung setzt die von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeiträge fest. Der Verein entrichtet dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF die an deren Delegiertenversammlungen festgelegten Mitgliederbeiträge.

 

Artikel 21

Die Mitwirkung im Kantonalvorstand und in allen Gremien des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen werden vergütet, Sitzungsgelder können vergütet werden. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Reglement.

 

Artikel 22

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die persönliche Haftung und/oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der KFBL haftet nicht für die Verpflichtungen seiner Mitglieder.

 

VI Schlussbestimmungen

 

Artikel 23

Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder.

 

Artikel 24

Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Mitgliederver-sammlung anwesenden Mitglieder. Der Kantonalvorstand informiert den Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF im Voraus über den Antrag.

 

Artikel 25

Wird der Verein aufgelöst, wird das Vermögen dem Landeskirchenrat der röm.-kath. Landeskirche BL zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Dieser hält das Vermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert 3 Jahren keine Neugründung, so ist das Vermögen dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Verwendungszweck zu übertragen, deren Aufgaben und Zweck denjenigen des aufgelösten KFBL entsprechen.

 

Artikel 26

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 29. März 2023 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.

 

Liestal, 29. März 2023

Die Präsidentin                                  Geschäftsstelle

Josiane Nüscheler                             Claudia Böhm-Bonetti