Statuten
KATHOLISCHER FRAUENBUND BASELLAND
I Name, Gründung, Sitz
Artikel 1 |
Unter dem Namen Katholischer Frauenbund BL (KFBL) besteht ein im Jahr 1939 gegründeter, gemeinnütziger Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort der Präsidentin oder einer Co-Präsidentin. Der KFBL ist ein Kantonalverband des Schweizerischen Katholischen Frauenbundes SKF und deren nationalen und internationalen Organisationen und Dachorganisation und Zusammenschluss verschiedener Frauenorganisa-tionen im Kanton Basel-Landschaft.
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II Zweck und Aufgaben
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Artikel 2 |
Der KFBL ist ein kantonaler Zusammenschluss von Frauen und Frauenorganisationen mit christlicher Grundhaltung. Er bildet die Verbindung des SKF zu den Ortsvereinen (Frauen-vereinen-/gemeinschaften) im Kanton Basel-Landschaft. Als kantonale Dachorganisation erfüllt er soziale Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere die Interessen von Frauen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
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Artikel 3 |
Die Aufgaben des Vereins sind: 3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen 3.2 Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in öffentlichen und kirchlichen Belangen 3.3 Stellungnahme zu aktuellen Fragen und Themen 3.4 Wahrnehmung und Erfüllung sozialer Aufgaben 3.5 Einsatz für ökumenische/interreligiöse Bestrebungen 3.6 Schulung der Vorstände der angeschlossenen Vereine und Koordination der internen Verbandsarbeit 3.7 Veranstaltung kantonaler und regionaler Tagungen und Kurse 3.8 Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen und Institutionen auf kantonaler Ebene 3.9 Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF
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III Mitgliedschaft
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Artikel 4 |
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien: 4.1 Ortsvereine 4.2 Einzelmitglieder 4.3 Kollektivmitglieder
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Artikel 5 |
Gesuch um Aufnahme von neuen Ortsvereinen und Kollektivmitgliedern sind unter Beilage der Statuten an den Kantonalvorstand zu richten. Einzelmitglieder können ihren Beitritt schriftlich oder mündlich beim Kantonalvorstand anmelden. Der Austritt ist auf Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) schriftlich mitzuteilen. Der Jahresbeitrag ist bis Ende Jahr des Austritts geschuldet. Wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag während zwei Jahren nicht mehr entrichtet hat, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. |
IV Organisation
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Artikel 6 |
Die Organe des Vereins sind: A Mitgliederversammlung B Kantonalvorstand C Revisionsstelle D Geschäftsstelle
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A Mitgliederversammlung
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Artikel 7 |
Oberstes Organ des KFBL ist die Mitgliederversammlung, die alljährlich im ersten Halbjahr des Vereinsjahres stattfindet. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Verlangen des Kantonalvorstandes, der Revisionsstelle oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
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Artikel 8 |
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Kantonalvorstand mindestens vier Wochen im Voraus einberufen. Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium oder bei der Geschäftsstelle einzureichen.
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Artikel 9 |
Stimmrecht haben alle anwesenden Mitglieder gemäss Art. 4.
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Artikel 10 |
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen: 10.1 Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und Entlastung der Organe 10.2 Festsetzung der Mitgliederbeiträge 10.3 Wahl des Kantonalpräsidiums, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle 10.4 Behandlung von Anträgen der Mitglieder 10.5 Behandlung von weiteren Geschäften, die der Kantonalvorstand vorlegt 10.6 Beschlussfassung über Statutenänderungen 10.7 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
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Artikel 11 |
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 23 und Art. 24 das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.
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Artikel 12 |
Das Protokoll kann 20 Tage nach der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle oder dem Präsidium angefordert werden oder ist bis zum Ablauf der Einsprachefrist auf der Website einsehbar. Einsprachen sind innert 40 Tagen nach der Mitgliederversammlung schriftlich beim Kantonalvorstand einzureichen. In der ersten darauffolgenden Sitzung genehmigt der Vorstand das Protokoll.
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B Kantonalvorstand
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Artikel 13 |
Der Kantonalvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und organisiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. |
Artikel 14 |
Die Kantonalvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Ersatzwahlen im laufenden Geschäftsjahr werden durch den Kantonalvorstand vorgenommen und gelten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
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Artikel 15 |
Der Kantonalvorstand führt den Verein und ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben: 15.1 Führung der Vereinsgeschäfte, Überwachung der Vermögensverwaltung und Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Verbandsaufgaben 15.2 Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung 15.3 Verabschiedung von Stellungnahmen, Verlautbarungen usw. 15.4 Planung und Durchführung des Jahresprogramms 15.5 Ernennung der Ressorverantwortlichen und Festlegung von deren Aufgaben 15.6 Ernennung von Delegierten, Kommissionen und Arbeitsgruppen 15.7 Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und einer allfälligen Statutenänderung 15.8 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 15.9 Genehmigung des Protokolls gem. Art. 12 15.10 Interne und externe Kommunikation 15.11 Vertretung des Verbandes nach aussen 15.12 Regelmässiger Kontakt mit den Ortsvereinen und dem SKF 15.13 Schulung der Vorstände der angeschlossenen Vereine und Gruppen 15.14 Erlass und Änderung von Reglementen und Richtlinien 15.15 Aufsicht über die Geschäftsstelle 15.16 Anstellung und Entlassung von Personal der Geschäftsstelle
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Artikel 16 |
Der Kantonalvorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu Zweien. Für die laufenden Geldgeschäfte kann der Kantonalvorstand der Finanzverantwortlichen Einzelunterschrift erteilen.
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C Revisionsstelle
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Artikel 17 |
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins. Sie verfasst einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Revisionsstelle sollte in der Regel zwei Revisorinnen umfassen. Die Amtsdauer der Revisionsstelle entspricht derjenigen des Kantonalvorstands.
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D Geschäftsstelle
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Artikel 18 |
Die Geschäftsstelle ist dem Kantonalvorstand unterstellt. Die Aufgaben und Kompetenzen sind in einer separaten Stellenbeschreibung geregelt.
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V Finanzen
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Artikel 19 |
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen: 18.1 Bestehendes Vermögen und dessen Erträge 18.2 Jahresbeiträge der Mitglieder 18.3 Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen 18.4 Spenden und Legate. Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) entspricht dem Kalenderjahr.
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Artikel 20 |
Die Mitgliederversammlung setzt die von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeiträge fest. Der Verein entrichtet dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF die an deren Delegiertenversammlungen festgelegten Mitgliederbeiträge.
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Artikel 21 |
Die Mitwirkung im Kantonalvorstand und in allen Gremien des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen werden vergütet, Sitzungsgelder können vergütet werden. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Reglement.
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Artikel 22 |
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung und/oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der KFBL haftet nicht für die Verpflichtungen seiner Mitglieder.
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VI Schlussbestimmungen
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Artikel 23 |
Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder.
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Artikel 24 |
Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Mitgliederver-sammlung anwesenden Mitglieder. Der Kantonalvorstand informiert den Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF im Voraus über den Antrag.
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Artikel 25 |
Wird der Verein aufgelöst, wird das Vermögen dem Landeskirchenrat der röm.-kath. Landeskirche BL zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Dieser hält das Vermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert 3 Jahren keine Neugründung, so ist das Vermögen dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Verwendungszweck zu übertragen, deren Aufgaben und Zweck denjenigen des aufgelösten KFBL entsprechen.
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Artikel 26 |
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 29. März 2023 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.
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Liestal, 29. März 2023 Die Präsidentin Geschäftsstelle Josiane Nüscheler Claudia Böhm-Bonetti |